Hallo Lady!
Die Zuverdienstgrenze für FBH beträgt € 8.725,-/Jahr.
(Bezogen auf das zu versteuernde Einkommen, also NACH Abzug der Sozialversicherung und VOR Abzug der Lohnsteuer!)
Ob zum "Einkommen" neben der FBH vom Finanzamt auch die Studienbeihilfe dazugerechnet wird, weiß ich nicht, aber die Frage ist nicht unberechtigt. In der Studienbeihilfe wird nämlich die FBH von der Höchststudienbeihilfe abgezogen, und in vielen Dingen richtet sich das Finanzamt in seinen Vorgaben für die FBH an den Richtlinien der Studienbeihilfebehörde. Aber bei sowas solltest du letztere selber anrufen, denn nur die können dir eine wirklich garantiert richtige Antwort geben. (Besser einmal zuviel telefoniert als zu wenig)
Wie kommst du bei einer geringfügigen Beschäftigung auf unterschiedliche Brutto-, und Nettoeinkommen? Sollte in dem Fall dieselbe Summe sein! Nur für den Fall, dass du vielleicht doch nichtgeringfügige Einkommen beziehen solltest: Dann zählt der Betrag, der NACH Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, und VOR Abzug der Lohnsteuer übrigbleibt, also "das zu versteuernde Einkommen".
Mfg,
Le Freak
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