Also hier zumindest was ich denke:
2) Eine einladung zur Offerte. Der Antrag erfolgt durch die Bestellung und die Annahme durch die Aufnahme der Bestellung durch den Kellner.
3) Ja. Der neue geschäftsleiter ist rechtsnachfolger. Eine genau erklärung fehlt mir.
4) Sie haben ihm "nur" den Besitz genommen, nicht aber das ET. Also meiner meinung nach keine rechtliche wirkung.
5) (ich glaube das ist ein altes beispiel, da man hier erst mit 19 voll geschäftsfähig war) Jedenfalls würde der Vertrag NICHT zustande kommen, der Sohn haftet aber für den Vertrauens-schaden. (§ 866 ABGB [wurde aber aufgehoben])
6) Eigentum durch unengeltliche Schenkung...
8) Sie ist in den Persönlichkeitsrechten Verletzt und kann schadenersatz oder schmerzensgeld fordern.
9) Auf Unterlassung klagen, da die Belästigung das ortsübliche Maß überschreitet und die ortsübliche Nutzung ihrerseits nicht mehr gegeben ist.
Naja, also konkrete antworten zu finden find ich schon sehr schwer...
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