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Thema: und noch mehr Fragen

  1. #1
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    und noch mehr Fragen

    31. Muss der Schuldner vor der Abtretung der Forderung an den Zessionar verständigt werden?

    32. Welche Wirkung hat ein sog. Schenkungsversprechen?

    33. Was ist im Bezug auf Verjährung von Schadenersatzansprüchen zu beachten?

    34. Wo spielen im Schadenersatzrecht soziale Überlegungen eine gewisse Rolle? Ist dies sinnvoll?

    35. Wann verjähren Schadenersatzansprüche?

    36. Naturobligation = ?

    37. Was bedeutet im Schadenersatzrecht: Haftung aus Delikt?

    38. Was versteht man unter perfektem Kaufvertrag?

    39. Wie nennt man jenes Recht, das von den Parteien nach Gutdünken abgeändert werden kann?

    40. Was bedeutet der zivilrechtliche Zufall? Wo ist er geregelt?

    41. ‚Warum missbilligt die Rechtsordnung die Eigenmacht? Existieren Ausnahmen? Wo spielen diese Fragen eine Rolle?

    42. Was bedeutet rechtlich die sog. Mahnung?

    43. Es besteht seit einiger Zeit eine kleine Wohngemeinschaft eines Studenten und einer Studentin. Nach wenigen Wochen will der Student ausziehen, obwohl er sich verpflichtet hat, ein Jahr zu bleiben. Gekündigt hat er nicht. Den Mietzins für den letzten Monat ist er schuldig geblieben; nachträglich behauptet er aber, er habe die geschuldeten 3000,- an die Wohnungstüre geklebt. Nehmen wir an, seine Behauptung würde Stimmen: Glauben Sie, dass diese Übermittlung des Studenten rechtsgültig war? Um welche Übergabeform könnte es sich handeln?

    44. Wer haftet für (zivilrechtliche) Delikte juristischer Personen?

    45. Emil ist 6 Jahre alt. Tante Erna schenkt ihm zum Schulanfang 3000,-. Emil möchte sich sofort ein Mikroskop um 5000,- kaufen. Tante Tini legt noch die restlichen 2000,- drauf. Kann Emil sich das Gerät kaufen? Ändert sich etwas, wenn Emil ein Jahr älter ist? Wie liegt der Fall, wenn Emil das Gerät von Tante Erna geschenkt bekam und es nun gegen ein Computerprogramm eintauschen möchte?

    46. mehrstufiger Besitz? + Beispiel?

    47. Am 19. Jänner 1997 kam es bei Holzfäller arbeiten in x zu einem Unfall. dem tüchtigen und erfahrenen Holzfällergehilfen F., einem Angestellten der I-Waldgenossenschft mbH“, kam beim Abtransport ein bereits geschälter Baum aus und raste durch den Wald zu Tal, direkt auf eine viel befahrene Straße. Dort fuhr genau zu diesem Zeitpunkt Lehrer L. mit seinem PKW vorbei. Der Baumstamm prallte mit voller Wucht direkt auf das Auto. Der Wagen wurde durch die Wucht des Aufpralls total beschädigt. Wer muss für den Totalschaden aufkommen? Haftet die Waldgenossenschaft?

    48. Martina, eine 20-jährige Anwaltssekretärin, hat sich ein neues Auto auf Leasing gekauft. Die ersten Raten kann sie noch problemlos bezahlen, kommt aber in finanzielle Schwierigkeiten und ist jetzt einige Monate in Rückstand. Die Leasingfirma wendet sich in der Folge an ihre vermögenden Eltern und fordert diese auf, Annas rückständige Raten zu bezahlen. Wie beurteilen Sie den Sachverhatl in Bezug auf den Vertragsabschluss? Würde sich etwas ändern, wenn Martina 17 Jahre alt wäre?

    49. Siehe Frage 23. Um dem Streit mit seinem Nachbarn eine etwas belustigende Note zu geben, lässt sich schließlich A dazu hinreißen, seinen Dachvorsprung durch Demontage des Sicherungsblechs so umzubauen, dass bei schneereichen Wintern, die Dachlawinen direkt knapp vor den Eingang des Nachbarn B donnern. Von einem benachbarten Fenster sieht er dann belustigt zu, wie der Nachbar alle paar Tage seinen Eingansbereich neu ausschaufeln muss. Welche Rechtsnormen würden Sie heranziehen? Was kann B tun

  2. #2
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    Avatar von Arthur
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    Also ich hab erst heute diese Fragen von dir entdeckt, und mich wundert es wo du den großteil davon herhast! Ich hab nur die Klausuren von hier aus dem sfi!

    So beim drüberfliegen hab ich nur eine waage ahnung bei den meisten, außer bei denen die ich aus den anderen klausuren kenne, ich werd mich mal dransetzen und dir posten was ich rausgefunden hab, könnte aber dauern...

    Aber bitte sag mir wo du diese fragen her hast.

    Ärgerlich so kurz vor der klausur soviele offene fragen zu haben...
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  3. #3
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    Avatar von Arthur
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    31) Nein, aber es wäre günstig, da damit der schuldner direkt zahlen kann

    32) keine rechtliche wirkung, jedoch durch notariatsakt bindend

    33) prinzipiell 3 jahre ab dem bekannt ist dass ein schaden entstanden ist und wer der verursacher ist, jedoch für bleibende und spätschäden bis zu 30 jahre

    34) spielen grundsätzlich KEIN rolle, jedoch drei ausnahmen §1310 ABGB
    - ob dem beschädigtem nicht dennoch ein verschulden zur last liegt
    - Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Verteidigung unterlassen habe
    - sog. Tragfähigkeit des schadens

    35=33

    36) Ich glaube das heißt dass der Schädiger "den ursprünglichen zustand wiederherstellen muss" (=naturalersatz), und erst wenn dies nicht möglich ist den schaden entgeltlich begleichen (?)

    37) Der Schädiger hat nicht nur das Verschulden, sondern auch die anderen schadenersatzvoraussetzungen zu beweisen. (Kausalität, Schaden, Rechtswidrigkeit) (?)

    3 Ich glaube die bloße Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand

    39) ?

    40) §1311 ABGB, grundsätzlich KEINE haftung für Zufall.

    41) da es zu übertreibungen kommen kann. Nur wenn richterliche Hilfe zu spät kommt soll gewalt mit angemessener gegengewalt begegnet werden.
    -besitzwehr = Verteidigung
    -besitzkehr = Wiederbeschaffung

    42) Fälligstellung der Schuld, Zeitpunkt ab dem die Leistung vom Schuldner gefordert werden kann.

    43) ?

    44) grundsätzlich nur die Organe, aber auch personen in einer machtposition der jur. person.
    »All I can do is be me, whoever that is.« - Bob Dylan

  4. #4
    Member Bewertungspunkte: 1

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    Vielen Dank, hast mir sehr geholfen! Ich weiß, dass so viele Fragen deprimierend sind, mag auch schon nicht mehr! Hab die Klausuren von einer Kollegin, die den Kurs letztes WS gemacht hat! Keine Ahnung wo sie die her hat! Nochmal Danke!

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