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Thema: Steuerlehre

  1. #21
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    also das mit der Gewinnermittlung:
    bei unserer Lösung damals (WS 2004/05) hat er einen Fehler in den Unterlagen gehabt. Normalerweise wechselt man vom Einnahmen Ausgabenrechner zum 4(1). Nach Paragraph 5 ermitteln nur: AG, GmbH usw. Wenn ich mich recht zurückerinnere????
    und eine KEG wird - so glaube ich - auch nicht zu einer KG, weil sie die Buchführungsgrenzen überschreitet??

  2. #22
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    gut, dass wäre mir dann logischer... aber warum erst im letzten Jahr... und nicht schon im 3. oder 4.?

  3. #23
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    weil in der Lösung bei der Zeile "Einzahlungen aus Umsatz" (Zeile 10), was dann auch der eigentliche Umsatz ist(deshalb oben in der Angabe auch Umsatz under Anführungszeichen) überschreitet er zuerst zweimal die Umsatzgrenze von 400.000 und dann hat er noch ein Jahr Vorbereitungszeit...so könnt ich mir das vorstellen

    lg

  4. #24
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    genau, dass ist es... und dass mit dem Umstellungsjahr hat er gesagt... vielen Dank, ab und zu sitz ich relativ lange auf der Leitung

  5. #25
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    Das was Thomas gesagt hat, dass die KEG zur KG wird stimmt. Ich habe in der RDB nachgeschaut und dort steht unter anderem, dass eine KEG bzw OEG nicht für jene Zwecke gegründet werden darf, für die eine KG oder eine OHG gegründet werden kann. Sprich wenn eine KEG oder OEG die Buchführungsgrenzen überschreitet wird daraus eine KG bzw OHG (die ins Firmenbuch eingetragen werden muss) =>§ 5 Gewinnermittler

    Den ganzen Text findet ihr in der RDB (über Uni oder VPN zugänglich) wenn ihr nach "Buchführungspflicht KEG" sucht und dann den Artikel von Dr. Gertraude Langheinrich anklickt.

  6. #26
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    Hallo! Kann mir vielleicht jemand bei folgender Frage helfen (Aufgabe 1.3.1.)?
    Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Euro 40.000 und endbesteuerungsfähige Kapitalerträge von Euro 5.000, die Ehefrau erzielte Einkünfte von Euro 4.000 jährlich. Muß ich für die Ermittlung des Gesamteinkommens auch die Einkünfte der Frau hinzurechnen oder nur die Einkünfte des Ehemannes plus Kapitalerträge? Danke im Voraus!

  7. #27
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    Da die Frau unter 6000€ verdient stehen ihm zusätzlich zu den normalen 2.920€ Absetzbetrag nochmal in gleicher Höhe der Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Ihr Einkommen wird nicht zu seinem Ek dazugezählt.

    lg

  8. #28
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    ok dass die KEG zur KG wird hab i nit gewusst und das ist mir eigentlich unklar, aber wenn du es gefunden hast wird das schon stimmen?? Hab im Gesetz nachgeschaut und folgendes gefungen:

    Auszug EStG:
    § 5. (1) Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren
    Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die Einkünfte aus
    Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die handelsrechtlichen
    Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende
    Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen. §
    4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein
    Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines protokollierten
    Gewerbetreibenden, so gilt auch diese Gesellschaft als
    protokollierter Gewerbetreibender.
    (2) Abs. 1 ist auf eingetragene Erwerbsgesellschaften nur
    anzuwenden, wenn eine Verpflichtung zur Buchführung nach § 125 BAO
    besteht.

  9. #29
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    Hallo! Kann mir bitte nochmal jemand das Beispiel 3.2. erklären? Ich weiß wirklich nicht wie man den begünstigten bzw nicht begünstigten Steurbetrag berechnet. Danke!

  10. #30
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    Weiß vielleicht jemand, wo ich die Lösung vom Partl finde? Danke!

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