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Thema: Steuerlehre

  1. #1
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    Steuerlehre

    Kann mir jemand beim Beispiel "1.3.2 Berücksichtigung von Verlusten" weiterhelfen. Im Ps wars mir noch klar, jedoch jetzt hänge ich. Wie komm ich auch den handels- und steuerrechtlichen Verlustvortrag und auf die Verlustverrechnung? DANKE

  2. #2
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    Avatar von aaa
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    wenn man die Angabe dazuschriebe, könnten andere eventuell auch helfen.

    i weiß nur noch, dass handelsrechtlich 100 % übertragen werden darf und steuerrechtlich gibt es eine Begrenzung von 75 % des Gewinns. habe die angabe aber nicht mehr.

  3. #3
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    ja, soweit ists mir auch klar....

    Angabe: GmbH hat seit ihrer Gründung folgende Gewinne/Verluste erzielt:
    Jahr:1999 = -200 (hr=sr), 2000 = -50, 2001 = 200, 2002 = 150, 2003=-100

    Im Jahr 2002 hat der Gesellschafter neben dieser Tätigkeit noch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 30000/p.a.

    a) körperschaftspflichtiges Einkommen aufgrund dieser Infos
    b) welche Unterschiede, wenn es sich nicht um eine GmbH sondern einen nicht protokollierten Einzelunternehmer handelt?


    was ist früher zur PS-Klausur gekommen? Theorie/Praxis? das was man in den Übungen gemacht hat und so ähnlich?

  4. #4
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    Avatar von aaa
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    also gekommen ist bei mir (letztes WS): so ähnliche Beispiele wie im Proseminar und ich glaube ein bisschen Theorie. Wenn man seine Beispiele rechnet haut das sicher hin.

    i würd bei dem Beispiel sagen:

    Jahr: 1999 2000 2001 2002 2003
    hr 0 0 0 100 100
    str. 0 0 50 50 100

    nicht selbstst Arbeit 30 30

    es kommt zu einer Verschiebung der Steuerschuld (hr im jahr 2002 100 und str. 01 und 02 50)

    wenn er nur einzelunternehmer ist, dann zählt man das gesamte Einkommen zusammen (oder??) nicht protokolliert --> nur steuerrecht

    i weiß leider nimma, ob ein nicht protokollierter Einzelunternehmer noch einen Verlustvortrag machen darf.

    das ist nur ein versuch, da es bei mir schon ne weile her ist

  5. #5
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    Hallo! Hätte vielleicht jemand Zeit und Lust am Montag mit mir nochmal die Beispiele vom Pummerer durchzugehen? Wäre noch nett, wenn sich jemand melden würde. Liebe Grüße, Angelika

  6. #6
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    danke für die Antwort! Verlustvortrag dürfen nur Bilanzierer machen.

  7. #7
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    Avatar von aaa
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    i hoff es hat dir ein bisschen weitergeholfen. ansonsten nochmal posten, dann such i die alten unterlagen.

  8. #8
    Experte Bewertungspunkte: 4

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    vielen Dank....
    eine andere Frage:
    wir haben eine a) OHG und b) KEG mit folgenden Umsätzen
    1. 410000 2.420000 3.460000 4.250000 und 5.480000
    Gewinnermittlung?
    a) OHG = § 5
    b) § 4(3), und ab 5. §5-Ermittler, wieso? ich weiß, wegen § 125 BAO, aber wieso nicht schon ab 3.? Er überschreitet die Grenzen ja bei 1. und 2.... gibts da so eine Übergangsfrist/Anpassungsfrist?

    weitere Frage: welche Rechtsformen sind automatisch §5-Ermittler?

    Danke

  9. #9
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    Avatar von frankblack
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    ......
    siehe unten
    Geändert von frankblack (14.01.2006 um 11:11 Uhr)

  10. #10
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    Avatar von frankblack
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    1. bei § 4/3 musst du auf ZAHLUNGSGRÖßEN ACHTEN, d. h. er überschreitet den Umsatz erst im 4. Jahr (siehe Lösung vom Pummerer)
    2. § 5-Ermittler sind protokollierte (= eingetragen im Firmenbuch) Gewerbetreibende. zBsp kann eine GmbH oder eine AG nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben und ist auch im Firmenbuch eingetragen.

    Andere Frage zur begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne (§ 11a):
    in seinem Bsp bei der Steuerbelastung mit Begünstigung zieht er vom Gewinn nicht nur die Entnahmen, sondern auch die Steuer, die er dann zahlen müsste, ab. Erst wenn ich das abgezogen hab, kann ich laut Lösung die begünstigten/nicht begünstigten Teile herausfinden. Da kommt ja ein Zirkelbezug raus, den ich selber nie ausrechnen kann. Warum setzt er bei der Entnahme nicht einfach nur die 30.000 Euro an?

    Grüße und danke im Voraus!
    Thomas

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