hab wohl leider "nicht abnutzbar" in der angabe uebersehen, tschuldigung
Antwort 3) ist eindeutig b...Zitat von klimt01
Es geht ja um nicht abnutzbares Sachanlagevermögen. Daher kann man es nur als außerplanmäßige Abschreibung abwerten. Es geht außerdem um die Veränderung des Wertansatzes... Entweder ist es eine Buchung mit 7030 Außerplanmäßige Abschreibung von Sachanlagen oder eine Zuschreibung mit 4650 Erträge aus der Zuschreibung zu Sachanlagen.
Nicht abnutzbare Anlagevermögen können nur außerplanmäßig abgeschrieben werden. Es braucht nichteinmal ein Erdbeben... eine wirtschaftliche Entwertung kann auch Ausgangspunkt dafür sein.
hab wohl leider "nicht abnutzbar" in der angabe uebersehen, tschuldigung
Np, das wird morgen erst schwer. Wirklich lieber die Frage zig mal durchlesen. Passiert mir nähmlich auch oft, vor lauter Müdigkeit, Stress, etc. ^^Zitat von klimt01
Viel Glück morgen
MfG Manny
ja, waren halt doch drei fächer in einer woche,...
morgen duerfts schon gehen, bei einer pruefung ist man doch konzentrierter,
euch allen auch viel glueck
Geändert von klimt01 (10.02.2006 um 19:01 Uhr)
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