Beurlaubung
Auf Antrag können sich Studierende für höchstens 2 Semester je Anlassfall aus folgenden Gründen beurlauben lassen:
- Ableistung des Präsenz-/ Zivildienstes (Einberufungs- bzw. Zuteilungsbescheid)
- Schwangerschaft (Fachärztliche Bestätigung mit errechnetem Geburtstermin)
- Pflege eigener Kinder (Geburtsurkunde des Kindes sowie Meldebestätigung über den gemeinsamen Haushalt)
- Schwere Erkrankung (fachärztliche Bestätigung)
Der
Antrag ist spätestens 2 Wochen vor Beginn des Semesters beim Rektorat einzubringen (in der Studienabteilung auf Zimmer 105) und hat oben angeführte Nachweise zu enthalten.
Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung von Diplom- und Magisterarbeiten sowie Dissertationen ist unzulässig.
Die Übergangsfrist für das Auslaufen des alten Studienplanes bleibt durch eine Beurlaubung unberührt, d.h. die Frist wird nicht verlängert!
Während der Beurlaubung wird der Studienbeitrag gem. § 92 UG 2002 erlassen, der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) nach dem Hochschülerschaftsgesetz ist jedoch zu entrichten.
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