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Thema: Fragen zu Pircher Klausuren

  1. #1
    Junior Member Bewertungspunkte: 0

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    Fragen zu Pircher Klausuren

    Hallo ich hätte mal ein paar Fragen bei denen ich mir nicht ganz sicher bin und wäre froh ein paar Meinungen von euch zu hören....

    Im Firmenbuch eingetragene Unternehmer und Personengesellschaften welche der handelsrechtlichen Bilanzierung unterliegen trifft die Gewinnermittlung gem.

    a § 5 EStG
    b § 4.1 EStG
    c § 4.3 EStG
    d Pauschalierung

    hätte gesagt nur § 4.1 da nichts von Einkünften aus Gewerbebetrieb steht

    Die Offenlegung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht umfasst folgende Unterlagen:

    a Bilanz und G&V
    b Kostenrechnung
    c Anhang
    d Lagebericht
    e Bestätigungsvermerk
    f (Umlauf-) Beschluss über die Ergebnisverwendung

    also a c und d sind klar, aber gehört der Bestätigungsvermerk auch dazu oder muss der nur bei der Veröffentlichung abgegeben werden?

    Die Ausschüttungsbemessungsfunktion des Jahresabschlusses und die Ausschüttungssperre nach § 235 HGB sind anzuwenden:

    a bei allen Vollkaufleuten
    b nur bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften
    c nur bei Aktiengesellschaften
    d bei allen Personen und Kapitalgesellschaften
    e nur bei Kapitalgesellschaften

    gefühlsmäßig würde ich c und e sagen, bin mir da aber nicht sicher.

    Danke im voraus

    Chris

  2. #2
    Member Bewertungspunkte: 3

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    68
    Zitat Zitat von chris22
    Hallo ich hätte mal ein paar Fragen bei denen ich mir nicht ganz sicher bin und wäre froh ein paar Meinungen von euch zu hören....

    Im Firmenbuch eingetragene Unternehmer und Personengesellschaften welche der handelsrechtlichen Bilanzierung unterliegen trifft die Gewinnermittlung gem.

    a § 5 EStG
    b § 4.1 EStG
    c § 4.3 EStG
    d Pauschalierung

    hätte gesagt nur § 4.1 da nichts von Einkünften aus Gewerbebetrieb steht

    Die Offenlegung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht umfasst folgende Unterlagen:

    a Bilanz und G&V
    b Kostenrechnung
    c Anhang
    d Lagebericht
    e Bestätigungsvermerk
    f (Umlauf-) Beschluss über die Ergebnisverwendung

    also a c und d sind klar, aber gehört der Bestätigungsvermerk auch dazu oder muss der nur bei der Veröffentlichung abgegeben werden?

    Die Ausschüttungsbemessungsfunktion des Jahresabschlusses und die Ausschüttungssperre nach § 235 HGB sind anzuwenden:

    a bei allen Vollkaufleuten
    b nur bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften
    c nur bei Aktiengesellschaften
    d bei allen Personen und Kapitalgesellschaften
    e nur bei Kapitalgesellschaften

    gefühlsmäßig würde ich c und e sagen, bin mir da aber nicht sicher.

    Danke im voraus

    Chris
    Hey!
    Ich bin mir auch nicht sicher, aber ich würde sagen
    1) §4.1
    2) Der Bestätigungsvermerk gilt nur bei der Veröffentlichung ; also ist nur a,c,d richtig
    3) Ausschüttungssperre : ich würde nur e sagen, weil warum Personengesellschaft ihren Gewinn nicht ausschütten dürfen? Sie müssen ja keine vepflichtenden RL bilden

    Zu deiner 1. Frage : ich hätte da auch ein paar

    1. Zählen zu den Bilanzierungswahlrechten auch Rückstellungen von untergeordneter Bedeutung?
    2. Der Lagebericht ist doch sowohl zukunfts- als auch vergangenheitsorientiert, oder? ich glaube mich zu erinnern, dass er das gesagt hat. zukunftsbezogen ist er am Bilanzstichtag und zukunfts- und vergangenheitsbezogen am Bilanzerstellungstag. Richtig?
    3. Die Ertragssteuerzahlungen und Ausschüttungen ermitteln sich bei einem Konzern auf Basis :
    a) Des Konznerergebnisses im Sinne der EInheitstheorie
    b) der Ergebnisses der Muttergesellschaft
    c) des Ergebnisses der Tochtergesellschaft
    4. Der §5 Gewinnermittler
    a) verpflichtet Vollkaufleute
    b) verpflichtet Vollkaufleute mit Einkünften aus Gewerbebetrieb

  3. #3
    Junior Member Bewertungspunkte: 0

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    Also zu

    1)
    für Rückstellungen von untergeordneter Bedeutung besteht laut HGB ein Wahlrecht

    2)
    glaube das stimmt so, das hat er ja irgendwann mal gesagt!
    grundsätzlich ist für mich jedoch der Anhang vergangenheitsorientiert und der Lagebericht zukunftsorientiert

    3)
    b und c; das steht im Auer Buch auf Seite 24 ungefähr in der Mitte

    4)
    §5 Ermittler -> im Firmenbuch eingetragen und Einkünfte aus Gewerbebetrieb also b

  4. #4
    Member Bewertungspunkte: 5
    Avatar von Julz
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    Zitat von Chris22
    Die Offenlegung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht umfasst folgende Unterlagen:

    a Bilanz und G&V
    b Kostenrechnung
    c Anhang
    d Lagebericht
    e Bestätigungsvermerk
    f (Umlauf-) Beschluss über die Ergebnisverwendung

    also a c und d sind klar, aber gehört der Bestätigungsvermerk auch dazu oder muss der nur bei der Veröffentlichung abgegeben werden?
    seid ihr euch da sicher? Denn laut dem jahresabschluss buch von bitzyk zählt der Lage bericht nicht zum Jahresabschluss ...

    "Neben dem Jahresabschluss (bestehend aus Bilanz, GuV und Anhang) haben Kapitalgesellschaften noch einen Lagebericht zu erstellen"

    und laut dieser Frage wird nur nach den Bestandteilen des Jahresabschlusses gefragt - also a)+c)

    was meint ihr dazu?

  5. #5
    Golden Member Bewertungspunkte: 6

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    Zitat Zitat von Julz
    seid ihr euch da sicher? Denn laut dem jahresabschluss buch von bitzyk zählt der Lage bericht nicht zum Jahresabschluss ...

    "Neben dem Jahresabschluss (bestehend aus Bilanz, GuV und Anhang) haben Kapitalgesellschaften noch einen Lagebericht zu erstellen"

    und laut dieser Frage wird nur nach den Bestandteilen des Jahresabschlusses gefragt - also a)+c)

    was meint ihr dazu?

    die Offenlegung gilt ja ohnehin nur für Kapitalgesellschaften und diese müssen ja einen Lagebericht erstellen (zumindest die mittelgroßen und großen). Deshalb denke ich, dass der Lagebericht schon dazugehört...

  6. #6
    Golden Member Bewertungspunkte: 6

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    hab hier gerade einen wichtigen link im öh-forum gefunden:

    http://oehforum.at/viewtopic.php?t=4654

    demnach gehören lagebericht + bestätigungsvermerk auch zur offenlegung.

    lg

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