Noch einmal zur Bewertung des Finanzanlagevermögens. Im Skript (DerJahresabschluss- Steckel, Seite 45) steht dazu folgendes:
"Bei der Bewertung von Finanzanlagen darf im Gegensatz zur Bewertung des Sachanlagevermögens auch dann auf den niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben werden, wenn die Wertminderung nicht von Dauer ist (§ 204 Abs 2 letzter Satz)."
Ciao
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