Kleiner Hinweis bzgl. Rechnungsabgrenzung:
Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 sind Rückstellungen und
Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen, während bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 dafür ein Wahlrecht besteht.
Quelle:
http://www.steuerverein.at/einkommen...ttlung_01.html
d.h. wenn ich in der FP schreibe: Annahme freiwillige RAP wird nicht gemacht, dann brauch ich die Zinsen m.M. nach nicht berücksichtigen (bei 4.3 auf 4.1)
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