Hi, hat jemand vllt die Fachprüfungen von den letzten 2 Semester und könnte die Fragen hier posten? Wäre echt hilfreich! lg danke
Hi, hat jemand vllt die Fachprüfungen von den letzten 2 Semester und könnte die Fragen hier posten? Wäre echt hilfreich! lg danke
Steffen Freund: "Es war ein wunderschöner Augenblick, als der Bundestrainer sagte: "Komm Stefan, zieh deine Sachen aus, jetzt geht's los." George Best: "Ich habe viel von meinem Geld für Alkohol, Weiber und schnelle Autos ausgegeben. Den Rest habe ich einfach verprasst."
hallo... hab mir diese Fachprüfung von der Öh kopiert... kann mir bitte jemand mit dem Fall weiterhelfen...
EDIT: Klausur steht euch ab sofort unter http://www.sowi-forum.com/forum/show...9611#post99611 zum Download zur Verfügung!
Geändert von Matthias86 (07.07.2009 um 11:00 Uhr)
Klausur ist im HS 4 in der Geiwi - habe gerade mit dem Sekretariat telefoniert.
[quote=csag3722;204235]hallo... hab mir diese Fachprüfung von der Öh kopiert... kann mir bitte jemand mit dem Fall weiterhelfen...
Hallo hab hier mal gegoogelt http://lexetius.com/1997,303
handelt sich also um einen Verstoss gegen Art. 28 EGV.
Vielleicht hilft dir das weiter, probiere den Fall auch gerade zu lösen.
Hat vielleicht noch jemand Klausuren vom Schröder, wäre echt hilfreich. Danke!
kann mir bitte jemand sagen, was man unter horizontalen Wirkung der RL versteht?
DANKE
horziontale Wirkung von Richtlinien, wäre wenn die RL auch zwischen einzelnen wirkt, im Gegensatz zur vertikalen Wirkung zw. Staat und EG.
Bei RL gibt es aber keine unmittelbare Wirkung da sie sonst zwar einzelne direkt begünstigen, andere einzelne aber direkt belasten würde, was nicht mit Eg Recht vereinbar ist. S.77 im Hummer/Obwexer Buch
Weiss jemand ob das mit den Rechstsetzungskompetenzen auch noch kommt?
Lg
So, hab den Fall von der obigen Fachprüfung mithilfe der Folien von Ehlotzky gelöst. Keine Ahnung ob das so pass, aber ich stell das einfach mal als Diskussionsgrundlage hier herein
Die Regelung könnte gegen die WVF (Art. 23 ff. EGV) verstoßen. Ein andere Grundfreiheit kommt nicht in Frage, da es sich im Sachverhalt um eine Zeitschrift handelt und somit DF; AF; KVF und NF nicht in Betracht kommen.
Da es sich um eine staatliche Massnahme eines EU Mitgliedslandes auf eine sich in freiem Verkehr befindliche Ware bezieht und eine grenzüberschreitender Bezug durch Vertrieb einer deutschen Zeitschrift in Österreich besteht kann das EG-Recht unmittelbar angewendet werden.
Vorlagefrage: Verstößt ein Verbot von Gewinnspielen in Zeitschriften dem freien Warenverkehr nach Art. 28 EGV?
1.1.Tatbestand
a.Da aus dem Sachverhalt keine lex specialis (z.B. sekundärrechtliche Norm) ersichtlich ist, ist auf gemeinschaftsrechtliches Primärrecht (WVF) zurückzugreifen.
b.Ein deutsches Verlagshaus will sein Waren in Österreich verkaufen. Ein grenzüberschreitender Bezug ist dadurch gegeben.
c.Nach Definition des EuGH sind Waren die gem Art 23 Abs 2 EGV aus den Mitgliedstaaten stammen oder die gem Art 23 Abs 2 iVm Art 24 EGV aus dritten Ländern stammen und sich im freien Verkehr in den Mitgliedstaaten befinden Gemeinschaftswaren. Außerdem sind Zeitschriften körperliche Sachen, da sie greifbar sind und haben einen Geldwert haben, da sie knapp sind. Weiters sind Zeitschriften Gegenstand von Handelsgeschäften, da sie legal erhätlich sind. Da die betroffene Zeitschrift in Deutschland sich in freien Verkauf befindet kann davon ausgegangen werden, dass diese sich jedenfalls iSv Art. 24 EGV in freien Vekehr befindet und es sich somit um eine Gemeinschaftsware nach Art. 23 Abs. 2 EGV handelt. Auf die die Nationalität des Verlagshauses kommt es nicht an, da die Ware selbst Trägerin der WVF ist.
d.Der Verkauf von Zeitschriften mit Gewinnspielen wurde durch ein Gesetz verboten. Ein Gesetz wird von staatlichen Organen erlassen und ist daher eine staatliche Massnahme.
e.Art. 28 EGV verbietet einerseits mengenmäßige Ein- und Durchfuhrbeschränkungen sowie andererseits alle Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ein- und Durchfuhrbeschränkungen zwischen MS. Im vorliegenden Fall liegt keine mengenmäßige Beschrängkung vor da der Verkauf der Zeitschrift mit Gewinnspielen komplett verboten wurde. (Hier bin ich mir nicht sicher, ob ein Verbot nicht auch eine Kontigentierung bedeutet, iSv erlaubte Verkaufsmenge:0). Es könnte sich aber ein Maßnahme gleicher Wirkung handeln. Eine solche liegt vor, wenn eine Handelsregelung den gemeinschaftliche Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell behindern kann (Dassonville). Im vorliegenden Fall liegt eine tatsächliche und unmittelbare Behinderung des Handels vor, da das Verbot von Gewinnspielen in Zeitschriften den Zeitschriftenverkauf beschränkt und reguliert und somit ingesamt unattraktiver macht.
f.Das österreichische Gesetz verbietet den Verkauf von Zeitschriften mit Gewinnspielen sowohl für Inlands- als auch Importprodukte. Es differenziert somit weder direkt noch indirekt zwischen ausländischen oder inländischen Produkten. Das Verbot ist daher unterschiedslos anzuwenden. Es liegt ein nichtdiskriminierende Beschränkung vor.
g.Nach Keck ist die Anwendung „nationaler Bestimmungen“, die 1. Bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, nicht geeignet, den Handel zwischen den MS iSv Dassonville unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, 2. Sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben (Voraussetzung: nichtdiskriminierende, beschränkende Maßnahme: liegt hier vor).
Produktbezogene Regelungen sind dagegen nicht von der Keck-Ausnahme erfasst und verstoßen gegen die WVF. Im vorliegenden Fall betrifft das Gesetz direkt das Produkt Zeitschrift, indem es die Inhalta reglemtiert, indem es Preisausschreiben verbietet.
- Die Wirkung der Maßnahme ist spürbar, da die Redakteure in ihrer Arbeit eingeschränkt werden und das Verlagshaus ein Mittel zur Verkaufssteigerung verweigert wird.
Zwischenergebnsi: Der Tatbestand ist erfüllt. Grunsätzlich liegt ein Verstoß gegen die WVF vor. Zu prüfen ist aber noch, ob dieser Verstoß vielleicht gerechtfertigt ist.
- Rechtfertigung
- Im Urteil von Cassis wurde festgellt, dass eine Rechtfertigung bei Beschränkungen nur durch zwingende Erfordernisse (kulturelle Gründe, Umweltschutz, Medienvielfalt) möglich ist.Österreich beruft sich auf die Medienvielfalt, da durch die Lockangebote in Preisrätseln ein Ungleichgewicht auf dem Markt enstehen würde, dass kleinere Verlagshäuser verdrängen würde und somit die Medienvielfalt in Österreich einschränken würde.
i.Eignung: Das Verbot des Verkauf von Zeitschriften mit Gewinnspielen, ist potentiell dazu geeignet zu verhindern, dass kleinere Medienhäuser vom Markt gedrängt werden, da sie mit den Preisen der Ratspiele nicht mithalten können.
ii.Erfoderlichkeit: Die Erfoderlichkeit des Verbots kann an der Struktur des Medienmarktes in Österreich gemessen werden. Aus den Unterlagen ist nicht ersichtlich, wie es um den Medienmarkt in Österreich bestellt ist. Sollte er wirklicha aus vielen kleinen Verlagshäusern bestehen. So ist ein Verbot wohl notwendig.
iii.Angemessenheit. Hier ist die Frage zu stellen, ob ein Verbot von Gewinnspielen wirklich das gelindeste Mittel es um die Medienvielfalt zu gewährleisten. Dies muss verneint werden, da man auch die Höhe der Preise beschränken könnte bzw. die max. Gewinnsumme um Druck von kleineren Verlagshäusern zu nehmen.
Dem österr. Gericht ist deshalb zu Antworten, das ein Verbot von Gewinnspielen in Zeitschriften Art. 28 EGV entgegensteht und somit unangewendet bleiben muss.
Steffen Freund: "Es war ein wunderschöner Augenblick, als der Bundestrainer sagte: "Komm Stefan, zieh deine Sachen aus, jetzt geht's los." George Best: "Ich habe viel von meinem Geld für Alkohol, Weiber und schnelle Autos ausgegeben. Den Rest habe ich einfach verprasst."
Ach ja, hat jemand eine Ahnung, wie die die verschiedene Teile gewichtet sind? Ich hoffe doch mal, dass der Fall mehr zählt...
Steffen Freund: "Es war ein wunderschöner Augenblick, als der Bundestrainer sagte: "Komm Stefan, zieh deine Sachen aus, jetzt geht's los." George Best: "Ich habe viel von meinem Geld für Alkohol, Weiber und schnelle Autos ausgegeben. Den Rest habe ich einfach verprasst."
Klingt mal nicht schlecht deine Lösung!
die Ehlotzky hat noch gesagt man soll begründen warum der Art. unmittelbar anwendbar ist z.Bsp. das er hinreichend genau, und unbedingt formuliert ist. keiner weiteren Konkretisierung bedarf, in einer Unterlasungs oder Handlungsprflicht besteht usw.
Hoffentlich kommt morgen nix zur Kapitalverkehrsfreiheit
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