Lösung für das vorherige Beispiel wäre
GMBH + Gesellschafter Gesamtbelastung von 45.079
EU Gesamtbelastung von 47.235,-
Hat wer Klausuren von 2008 und 2009, die er mir schicken könnte??
Vielen Dank.
Hat jemand zufällig die Lösung?
Frau Rechberger betreibt eine GmbH. Das EGT beträgt € 90.000. MWR liegt
keine
vor. Sie vermietet der GmbH eine in ihrem Privatvermögen stehende Wohnung
als Büro. Die Miete beträgt € 24.000. Eine fremdübliche Miete würde € 12.000
betragen.
Der Bilanzgewinn soll nach Möglichkeit vollständig ausgeschüttet werden. Es
kann davon ausgegangen werden, dass die Verhältnisse jedes Jahr identisch
sind.
Aufgabenstellung:
a) Welche Einkommensteuerbelastung ergibt sich, wenn das Unternehmen wie
beschrieben in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird?
b) Welche Ertragsteuerbelastung ergibt sich, wenn das Unternehmen in ein Einzelunternehmen
umgewandelt wird und für Konsumzwecke jährlich € 24.000
entnommen werden müssen?
Lösung für das vorherige Beispiel wäre
GMBH + Gesellschafter Gesamtbelastung von 45.079
EU Gesamtbelastung von 47.235,-
Hat wer Klausuren von 2008 und 2009, die er mir schicken könnte??
Vielen Dank.
a)
köst von 90 000=22500 und dann noch die kest = 16875 die einkünfte aus v&v muss man normal mit dem tarif versteuern. das wären dann 4745. dann kommt noch die verdeckte gewinnausschüttung dazu. 12000 sind eine verdeckte gewinnausschüttung. ausgeschütten werden daher 16000-4000 kest. die köst muss man auch noch rechnen auf die 16000. das sind nochmal 4000. alles in allen kommt man auf 52120 belastung. in wie weit aber die est auf die verdeckte gewinnausschüttung angerechnet wird oder so weiß ich nicht.
b)
handelt es sich um ein eu, dann sind die ausgaben für die miete nicht anerkannt. also haben wir egt von 114.000. für konsumzwecke sollen 24000 zur verfügung stehen. wenn wir annehmen, das der unternehmer die est aus dem privatvermögen zahlt. dann können wir 90000 nach §11a begünstigt besteuern und die 24000 mit dem vollen durchschnittssteuersatz. daher ergibt sich eine est von 18648 + 9943 = 28591
was sagt ihr dazu???
Da habe ich sowieso einen kleinen Fehler:
Differenz VGA 12.000
Gmbh: EGT 90.000 + 16.000vgA (12.000/0,75) = EGT neu 106.000 - KST 26.500 = BG 79500
FR Rechberger: EK Gesamt 91.500,- (Vorwbez. 12.000 + BG 79500)
EST voll = 35985, DSS = 39,32%, HDSS = 19,66%
beg EST = 79500 * 0,1966 = 15.633,-
nbeg EST = 12.000 * 0,3932 = 4718,-
(habe die Veranlagung gemacht, da günstiger als Endbesteuerung, sonstige EK sehr gering)
Gesamtbelastung = 46.851
hey! deine lösung schaut ganz gut aus. verstehe ich das richtig. die 12 000 die nicht begünstigt besteuert sind, sind ihre einkünfte aus vermietung und verpachtung? und die restlichen 12 000 sind einkünfte aus gewerbebetrieb und müssen mit der köst besteuert werden. irgendwie kommt mir das alles komisch vor. aus verdeckte gewinnaussschüttung fließen mir 12000 zu. das heißt vor kest 16000. das würde wiederum heißen vor köst 21333,33. habe ich einen denkfehler?
2 Fragen:
Kann mir wer den Unterschied erklären zwischen Verlustvortrag bei 4 (1) Ermittler und 4 (3) E-A Rechner?
Und kann mir wer die letzte Folie (Gruppenbesteuerung Österreich + Deutschland) die wir beim Pummerer gemacht haben erklären? Die Gruppenbesteuerung ist mir ein Rätsel. War zwar in der Vorlesung aber weiss leider nicht mal mehr welche Firma wir als Gruppenträger wendet haben.
Bitte um Hilfe!!
grds. gilt der Verlustvortrag nur für betriebliche Einkünfte.
§5 und §4(1) Ermittler können Verluste unbegrenzt vortragen
§4(3) Ermittler können seit 2007 Verluste der letzten 3 Jahre vortragen
wichtig ist, dass steuerrechtlich bei der Verlustverrechnung mind. 25% des Gesamtbetrag der EK versteuert werden müssen.
d.h. nur max. 75% des Verlustvortrages können auch abgezogen werden
edit: der rest ist natürlich wieder vortragsfähig!
Bsp.3.2
warum wird die begünstigung auf die entnahme und nicht auf den "nicht entnommenen gewinn" angewendet?? (siehe folgende lösung aus dem e-campus)
Ergebnis bei § 11a
Einkünfte 100.000
Entnahme -15.000
nicht begünstigt 85.000
begünstigt 15.000
Summe 100.000
voller DSS 40,24%
halber DSS 20,12%
Steuer auf nicht beg. Teile 34.200
Steuer auf beg. Teile 3.018
Steuer bei § 11a 37.217
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