Ich glaube ja; dass der VVT von 39000 bereits im DSS drinnensteckt und somit darf man sich die 39000 nicht nocheinmal bei der Berechnung der Est abziehen; aber ich bin mir auch nicht sicher!!
lg
Also meiner Meinung nach geht es bei Veranlagung so:
Gesamtbetrag der EK = 52000
dh. es is ein VVT von 39000 möglich !
der DSS beträgt 5,62 % und der halbe DSS somit 2,81 %
Dann zur Berechnung:
45000-39000 VVT (zuerst immer mit der gleichen EK ausgleichen, näheres dazu auf S.57 und 62 des Skriptum) = 6000*5,62% = 337,2
und danach noch die 7000*2,81% = 196,7
ergibt eine Steuerbelastung von 533,9
Es erscheint mir zwar auch sehr wenig gegenüber der endbesteuerten Variante jedoch resultiert das glaub ich vorallem aus dem möglichen höheren Verlustvortrag bei der Veranlagung.
Was meint ihr dazu ?
Ich glaube ja; dass der VVT von 39000 bereits im DSS drinnensteckt und somit darf man sich die 39000 nicht nocheinmal bei der Berechnung der Est abziehen; aber ich bin mir auch nicht sicher!!
lg
Real Eyes, Realize, Real Lies
hmmm da hast du irgendwie auch recht... aber dass es bei Veranlagung weniger sein muss aufgrund des höheren VVT ist glaub ich sicher oder ? sind ja doch 5250 € mehr, wo ich abziehn kann. und der halbe DSS is ja auch deutlich niedriger als die 25% KESt.
und ich berechne bei der endbesteuerung ja auch die steuern von den 11250 und nicht irgendwie von den 45000... das ist ja doch ein beträchtlicher unterschied...
ja könnte man durchaus berücksichtigenDanke für den Tipp
gibt es eine vorgeschriebene reihenfolge, ob zuerst der gewinnfreibetrag oder der verlustvortrag berücksichtigt wird?
Ich glaube dass der Freibetrag zum Schluss abzuziehen ist, also nachdem der VVT berechnet worden ist. Aber wirklich belegen kann ich das leider auch nicht. Hab nirgends was gefunden was die Reihenfolge hier regelt.
Ich würde auch den freibetrag erst zum schluss abziehen, da ja eindeutig steht VVR max 75% des gesamteinkommens...
Und um das Beispiel 2 noch genauer zu machen müsste man glaub ich die Mindest-KSt im folgenden Jahr wieder von der KSt Zahlung abziehen.
Verweis auf Folie Pummerer zur KSt Berechnung: Mindest-KSt gilt als Vorauszahlung auf zukünftige KSt-Zahlung (unbegrenzt vortragsfähig)
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