
Zitat von
gracian
Alternativer Lösungsvorschlag:
1. A hat gegenüber B einen Gewährleistungsanspruch, weil der Eiskasten
nicht mehr richtig kühlt. Gemäß § 922 ABGB muss B als Verkäufer dem
A als Käufer Gewähr dafür leisten, dass der Kaufgegenstand dem
Vertrag entspricht. Gemäß § 923 ABGB haftet B dafür, dass der
Kaufgegenstand nicht die gewöhnlich beigemessenen Eigenschaften
hat.
2. C wird Eigentümer des Mofas, weil ein gutgläubiger Erwerb gemäß §
367 ABGB vorliegt. Demnach erwirbt gutgläubig Eigentum, wer eine
bewegliche Sache redlich und entgeltlich entweder in einer öffentlichen
Versteigerung, von einem befugten Gewerbsmann oder von einer
Vertrauensperson erwirbt. Gerade letzteres ist hier der Fall.
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