
Zitat von
maxomaticus
Hi!
ich versuch mal meinen Senf dazuzugeben
6b Weil im Buch auf Seite 68 „Wesentlich für den Ansatz ist nicht der Zeitpunkt der Abrechnung sondern der Ünergang des Wirtschaftl. Eigentums.“ Das wäre ja der Tag der Lieferung und da betrug der Wechselkurs 1:1
Zu 7. Da ist a richtig!
Ist eine simple Rechnung die wie folgt funktioniert. Gewogenes Durchschittspreisverfahren bedeutet für alle Zugänge + Anfangsbestand einen Durchschnittspreis zu errechnen. Abgänge sind da ja nicht relevant.
Also: 80 000 + 70 000+ 90 000 + 80 000 =320 000. Das dividieren durch alle Zugänge + Anfangsbestand (3800) = 84.21. Damit bewerten wir jetzt, wie verlangt, den Wareneisatz, sprich die Abgänge. Also 2500 * 84.21 . Das sind dann genau die 210 525 wie in Antwort a
bei 8 einfach die 1300 vorrätigen Stk mit den ermittelten 84,21
Wäre bei 9 a richtig wenn vom Nettoergebnis die Rede wäre?
Wie müsste 11 lauten um richitg zu sein? Da sollen ja die Liqidität und die kurzfristigen Forderungen den kurzfristigen Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden. Is c sicher falsch?
Bei 12 sag ich auch a. Eibe Zahlung fließt ja schließlich von den Käufern zum Unternehmen.
Warum 13 b? Der 31.12 ist jeweils der Bilanzstichtag, der Bilanzerstellungstag liegt logischerweise etwas weiter hinten. Jedenfalls wird die Wertminderung vor der Bilanzerstellung bekannt und es müsste doch das Prinzip der Wertaufhellung durchschlagen. Also mit € 24 000 bewerten. Dann wäre c richtig. Beim Anlagevermögen MUSS ja auf den niedrigeren tageswert abgeschrieben werden, wenn die Minderung voraussichtlich von Dauer ist (Hier der Fall!)
Bei 14 wäre das dann b, 21 000 €
bei 15 stimmt dann a wieder weil ja eine Zuschreibung von 18 000 erfolgte.
16 is dann b 10 000, seh ich auch so weil die Maschine laut Abschreibung nur 30 000 wert wäre.
17c
bitte erklärt mir, wie ihr bei 18 auf a bzw. c komms. Ich versteh überhaupt nicht, worauf mit der Frage abgezielt wird.
19. Wie erkennt man das? Nur daran, dass bilanz u. GuV erstellt wurden?
bei 20 wär ich auch dankbar für Hilfe
bei 21 würd ich bc sagen. Kapitalumschlag nennt sich nur der Prozess vom ANlegen bis zur Rückkehr des Geldes. Davon kann ja nicht der ROI abhängig sein. Von den anderen beiden aber schon. Bin mir da aber nicht sicher
23 b ist sicher falsch. Z.B Forderungen mit Laufzeit zw 1 u. 5 Jahren können wahlweise im Anlage oder Umlaufvermögen ausgewiesen werden.
By the way: Wenn in einer Antwort Worte wie niemals, immer, ausschließlich etc. aufscheinen, ist diese meistens Falsch und überprüft die Kenntins von AUsnahmen. Is so eine typische MC Regel.
26 c war am 14.9 richtig, jetzt nicht mehr. Siehe RÄG 2010. Aktivierung von Aufwendungen dieser Art sind verboten. b seh ich aber richtig. da hat sich ja wohl nix geändert. Zumindest laut dem blatt im e campus
29 a? Warum? Ves´rsteh ich nicht. Da gilt ja das Höchstwertprinzip, es muss also bei einer Steigerung der Verbindlichkeit, (z.B Verbindlichkeit in fremder Währung) augewertet werden die Grenze gilt aber nach unten. Ich finde das falsch. c,d sind wohl richtig. Die Gesetzesänderung bezieht sich ja auf das erweiterte Niederstwertprinzip das die Abschreibungen betrifft, oder?
30a ist sicher falsch. In der Kostenrechnung heißen die "Herstellkosten"
da ist wieder dieses "nie" drin. Bin mir da jetzt zwar auch nicht sicher aber wenn ein Unternehmen nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, dann ist b falsch.
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